Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und
Bestandteil aller Vertragsverhältnisse zwischen TAXIS - Alles für Veranstaltungen, Inhaber Steffen Köhler,
Hauptstraße 23, 07768 Reinstädt (nachfolgend TAXIS genannt) und seinen Vertragspartnern (nachfolgend
Auftraggeber genannt), die die Vermietung, den Verkauf von Gegenständen, die Vermittlung und/oder
Buchung von Künstlern und hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen sowie andere
Serviceleistungen im Veranstaltungsbereich von TAXIS zum Gegenstand haben.

2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit. Haben sich TAXIS und der
Auftraggeber dennoch abweichend von dieser Regelung geeinigt, gelten die allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nur insoweit, als TAXIS sie schriftlich bestätigt.

3. Mündliche Nebenabsprachen werden nicht getroffen. Nebenabreden zu diesen allgemeinen Geschäfts und
Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.

§ 2 Angebot und Vetragsschluss

1. Die Angebote von TAXIS sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch
den Auftraggeber sowie die Auftragsbestätigung durch TAXIS bedürfen zur Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündlich oder fernmündlich erteilte Aufträge sind unter Wahrung der Schriftform zu bestätigen.

2. Nach Unterzeichnung des Angebotes erhält der Auftraggeber nur dann eine bindende Auftragsbestätigung
von uns, wenn zwischenzeitlich kein anderer Auftraggeber die Dienstleistung in Anspruch genommen hat.

3. Eine Bestätigung oder Gegenbestätigung des Auftraggebers kann den Vertragsinhalt nicht abändern. Die
Grundsätze über das kaufmännische Bestätigungsschreiben finden keineAnwendung.

4. TAXIS behält sich generell das Recht vor, bei geschlossenen Mietverträgen andere
Auftragnehmer (Subunternehmer) oder äquivalente Technik als angeboten einzusetzen. Die Inhalte der
Verträge mit TAXIS bleiben hierbei bestehen.

5. Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten befindlichen oder in den zum Angebot
gehörenden Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und
Leistungsbeschreibungen sind unverbindlich, soweit diese nicht in der Auftragsbestätigung durch TAXIS
als verbindlich bezeichnet sind.

6. TAXIS ist die EDV-mäßige Speicherung, Verarbeitung derAuftraggeberdaten und das Versenden von
Werbematerial und News mittels Post, Fax und Email im Rahmen der Geschäftsbeziehung und unter
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gestattet.

§ 3 Mietdauer

1. Die Mietdauer beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von
TAXIS (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von
TAXIS (Mietende).

2. Auch wenn der Transport durch TAXIS erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am
Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich.

§ 4 Mietpreis/Werbung

1. Die Mietgebühren für die Überlassung der Mietgegenstände samt Zubehör bestimmen sich nach der bei
Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Auf alle Preise ist zusätzlich die gesetzliche MwSt. zu
entrichten.

2. TAXIS behält sich das Recht vor, eigene Werbung an die Mietgegenstände anzubringen. Falls der
Auftraggeber eineWerbung durch TAXIS nicht wünscht, erfolgt ein Aufpreis.

§ 5 Zahlung

1. Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten wirksam vereinbart worden
sind, ist die gesamte Vergütung für die Mietgegenstände ohne Abzüge / Skonti bar bei Anlieferung durch
TAXIS bzw. Abholung vom Lager für die Mietdauer im Voraus zu entrichten. TAXIS ist zur
Gebrauchsüberlassung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet. Wird
der Zahlungspflicht nicht nachgekommen, behält sich TAXIS das Recht vor, die Waren oder
Dienstleistungen nicht zu erbringen. Die entstanden Forderungen bleiben nach wie vor bestehen.

2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im bargeldlosen Zahlungsverkehr) auf die
Ankunft des fälligen Betrages an.

3. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.

4. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums berechnet TAXIS vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in
Höhe der banküblichen Sollzinsen oder gemäß § 288 ff.BGB5% über dem Basiszinssatz der EZB.

§ 6 Gebrauch der Mietsache

1. Die vermieteten Gegenstände sind Eigentum von TAXIS oder der von TAXIS beauftragten
Subunternehmen.

2. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände in seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt zu belassen und sie
an dem vereinbarten Einsatzort zu verwenden.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, beim Auf- und Abbau der Mietgegenstände vor Ort zu sein und bei
Anlieferung TAXIS denAufstellplatz für die Mietgegenstände zu zeigen. Ist ihm das nicht möglich, hat er
TAXIS eine autorisierte, unterschriftsberechtigte Person zu nennen.

4. Die Mietgegenstände sind vom Auftraggeber in sorgfältiger Art und Weise zu behandeln und zu
gebrauchen. Der Auftraggeber ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf eigene Kosten verpflichtet.
TAXIS ist zur Instandhaltung der Mietsache während der Mietzeit berechtigt, jedoch nicht verpflichtet.

5. TAXIS ist jederzeit berechtigt, die vermieteten Gegenstände zu besichtigen, um die Ordnungsmäßigkeit zu
überprüfen und behält sich vor, gegebenenfalls Änderungen in derAusführung, Herstellung oder
Ausstattung ohne besondere Benachrichtigung des Auftraggebers vorzunehmen, sofern weder der Wert
noch die Funktion der Mietgegenstände dadurch beeinträchtigt werden. Änderungen, die dem technischen
Fortschritt dienen, bleiben ebenfalls ausdrücklich vorbehalten.

6. Alle mit der Verfügung über die Mietsachen, deren Gebrauch und Erhalt verbundenen Obliegenheiten sind
zu beachten und dieWartungs-, Pflege- und Gebrauchsempfehlungen von TAXIS bzw. des Herstellers der
Gegenstände zu befolgen.

7. Während der Mietzeit auftretende Mängel an der Mietsache hat der Auftraggeber unverzüglich schriftlich
bei TAXIS anzuzeigen. Dies gilt ebenso für nicht vorhergesehene erforderliche Maßnahmen zum Schutz
des Mietgegenstandes.

8. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von
fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Technische Geräte dürfen nicht
geöffnet werden. Aufbauten, die durch Techniker von TAXIS errichtet wurden, dürfen nur in deren
Anwesenheit verändert werden. Der Abbaubeginn solcher Anlagen ist vor dem Eintreffen des Technikers
untersagt. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Auftraggeber für die fortwährende Einhaltung
aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschrift UVV zu sorgen.

9. DerAuftraggeber hat für eine störungsfreie und DIN gerechte Stromversorgung nach den VDE-Vorschriften
mit den entsprechenden Schutzkontaktsteckdosen für die komplette Mietanlage sowie die verbundenen
Geräte mit den technischenAnlagen von TAXIS unter Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften
Sorge zu tragen.

10. Das Bekleben, Besprühen, Bemalen, Nageln,Tackern, Beschädigen usw. der Mietsachen ist untersagt. Bei
unsachgemäßer Behandlung bleibt es TAXIS vorbehalten, die Wiederinstandsetzung von beschädigten
Gegenständen durch den Auftraggeber auf dessen Kosten zu verlangen. Betriebsstoffe wie Kohle,Wasser,
Öle, Fette, Kraftstoffe, Nebel-, Seifen-, Schnee-Fluid, Reinigungsmittel, chemische Erzeugnisse usw. sind
nur in einwandfreier Beschaffenheit oder wie von TAXIS ausdrücklich vorgeschrieben zu verwenden.

11. Für den Auf- und Abbau werden, wenn nicht anders vereinbart, kräftige, nüchterne, für die jeweilige
Tätigkeit geeignete Helfer vom Auftraggeber auf dessen Kosten zur Verfügung gestellt und versichert. Den
Anordnungen des Technikers in in jedem Fall Folge zu leisten. Werden keine Auf- und Abbauhelfer vom
Auftraggeber gestellt, so berechnet TAXIS dem Auftraggeber jeden von TAXIS gestellten Helfer mit derzeit
15,50 €/Stunde zuzüglich der entstehenden Fahrtkosten.

12. Offenes Feuer innerhalb von Zelten und auf Bühnen und in der unmittelbaren Umgebung der
Mietgegenstände ist polizeilich verboten. Bratvorrichtungen sind in einer Entfernung von mindestens 10m
vom Zelt / von der Überdachung / Bühne zu errichten.

13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei aufkommendem starken Wind das Zelt zu verschließen, bzw. bei
Überdachungen die Seiten- und Rückwände zu öffnen sowie bei Sturm die Räumung von Personen aus
dem Bereich der Bühne / Zelte / Überdachung usw. anzuordnen. TAXIS ist in diesem Fall unverzüglich zu
benachrichtigen. Eine Garantie für die Windlastigkeit bei überdurchschnittlich starken Windverhältnissen
(Sturm) wird von TAXIS nicht übernommen. Benachrichtigung und Räumung hat auch bei sichtbaren
Konstruktionsmängeln (z.B. Lockerung der Verspannung) zu erfolgen. Bei aufliegenden Schneelasten auf
dem Zelt / der Überdachung etc. muss der Auftraggeber für ständige Befreiung der Dächer vom Schnee
sorgen bzw. eine Heizung betreiben, die zur Zweckerfüllung eine ausreichende Temperatur erzeugt. Das
Zersägen von Holzfußböden ist verboten.

14. Feuerlöscher und Notausgangsschilder sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Mietvertrages, sofern
nicht explizit erwähnt. Eine eventuell erforderliche Erdung veranlasst der Auftraggeber.

15. Bei der Aufstellung von Absperrsystemen ist zu beachten, dass auch ein Hochsicherheitszaun keine
Sicherheitskräfte in ausreichender Anzahl und Qualität ersetzt. Diese müssen im Verhältnis zur
Zuschauerzahl und Art der Veranstaltung eingesetzt werden. Gegebenenfalls machen sich Schikanen
(Wellenbrecher) und Zusatzbarrieren im Zuschauerbereich erforderlich.

16. Der Auftraggeber hat für das Vorhandensein der entsprechenden Anschlüsse für anzuschließende
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen zu sorgen. Er trägt die Kosten der Strom- und Wasserversorgung
sowie jegliche Entsorgungslasten.

§ 7 Öffentlich-rechtliche Genehmigungen, behördliche Abnahmen, Versicherungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der
Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen (z.B.
Bauamt, wenn erforderlich bei Zelt/Bühnen, Einsatz von Feuerwehr bei Pyroanlagen). Sofern die Montage
durch TAXIS erfolgt, hat der Auftraggeber TAXIS vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen
Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der
Mietgegenstände übernimmt TAXIS keine Gewähr.

2. Eventuelle behördliche Abnahmen des Mietequipments sind vom Auftraggeber zu veranlassen.
Entstehende Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, allgemein mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiken (Verlust,
Elementarschäden, Diebstahl, Elektroschäden, Beschädigung usw.) ordnungsgemäß und ausreichend zu
versichern. Der Abschluss der Versicherung ist TAXIS auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers übernimmt TAXIS die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.

§ 8 Haftung des Auftraggebers / Gefahrenübertragung

1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden an den Mietgegenständen, die während der Mietdauer an
Mietsachen und Zubehör durch ihn oder Dritte entstehen, oder deren Verlust in Höhe des
Wiederbeschaffungswertes der Mietgegenstände. Für verbrauchte, defekte oder verloren gegangene
Teile, einschließlich des Kleinteilezubehörs, hat der Auftraggeber den Neuwert zu erstatten.

2. Den während der Mietdauer auftretenden Schaden des zufälligen Untergangs sowie einer zufälligen
Beschädigung trägt der Auftraggeber. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den
Wiederbeschaffungswert des vermieteten Gerätes zu ersetzen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall
zu vertreten hat.

3. Für Ausfälle und Schäden an den Mietgegenständen infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder
Stromschwankungen hat der Auftraggeber einzustehen, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft.
Die Ersatzpflicht ist durch die Höhe des an den Mietgegenständen entstandenen Schadens begrenzt.

4. Lampendefekte werden mit 50% des Neupreises berechnet. Bei Verschulden des Auftraggebers ist der
Neupreis zu 100% zu erstatten.

5. DerAuftraggeber hat TAXIS gegenüber außerdem für den Schaden einzustehen, welcher entsteht, weil der
Auftraggeber einen während der Mietdauer sich zeigenden Mangel an der Mietsache bzw. eine zum Schutz
der Mietsache notwendig gewordene Maßnahme gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr nicht
unverzüglich anzeigt (§ 536 c BGB).

§ 9 Gewährleistung / Haftung

1. TAXIS ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch
geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Jeder Mietgegenstand muss
vom Auftraggeber oder einer von ihm autorisierten Person als Empfänger auf dem Abhole-/Lieferschein
gegengezeichnet werden. Sollte bei der Anlieferung am Veranstaltungsort zum vereinbarten Liefertermin
niemand angewiesen sein, wird die Mietsache am Veranstaltungsort hinterlassen und der Auftraggeber
erkennt damit die ordnungsgemäße und vollständige Lieferung an.

2. TAXIS haftet für den funktionstüchtigen Zustand der Mietgegenstände nur zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs. Eine Haftung von TAXIS für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem
Gebrauch der Mietgegenstände ergeben können, ist ausgeschlossen.

3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei auftretenden Mängeln und Störungen im Rahmen seiner Möglichkeit
mitzuwirken und eventuelle Schäden gering zu halten.

4. DerAuftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit, Sauberkeit und
Mängelfreiheit zu prüfen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen TAXIS unverzüglich schriftlich
anzuzeigen. Kommt der Auftraggeber dem nicht nach, kann er erkennbare Mängel dann nicht mehr rügen.
Zeigt sich der Mangel erst später - versteckter Mangel - muss die Anzeige ebenfalls
unverzüglich und schriftlich nach der Entdeckung bei TAXIS erfolgen. Bei Nichtbefolgung kann der
Auftraggeber den jeweiligen versteckten Mangel nicht mehr rügen. Unterlässt der Auftraggeber die
Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von TAXIS nicht mehr berechtigt,Ansprüche aus § 536
BGB auf Minderung des Mietpreises geltend zu machen oder nach § 543 BGB außerordentlich zu
kündigen.

5. Liegt ein nach Absatz 4 anfänglicher erkennbarer oder versteckter Mangel der Mietgegenstände vor, so ist
TAXIS die Gelegenheit zur Herstellung des vertragsgemäß geschuldeten Zustands der Mietsache und
damit Beseitigung des Mangels zu geben. Dem kann TAXIS nach eigener Wahl durch Austausch,
Nachlieferung oder Reparatur nachkommen. Ist TAXIS dazu nicht rechtzeitig in der Lage, kann der
Auftraggeber in Ansehung der einzelnen mangelhaften oder fehlenden Mietgegenstände eine
angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Wahlweise kann der Auftraggeber das Mietverhältnis
unter Einhaltung der Vorraussetzungen des § 543 BGB kündigen. Sind mehrere Gegenstände vermietet,
kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen
Mietgegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind
und die Mängel die vertraglich geschuldete Gebrauchsfähigkeit in ihrer Gesamtheit wesentlich
beeinträchtigen.

6. Werden schwierig bedienbare Geräte, für die TAXIS eine zusätzliche Anmietung von Fachpersonal
anbietet und empfiehlt, vom Auftraggeber dennoch ohne Fachpersonal von TAXIS angemietet, haftet
TAXIS für Mängel nur, wenn der Auftraggeber nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler
ursächlich oder mitursächlich ist.

§ 10 Schadensersatz

1. Sämtliche Schadenersatzansprüche gegen TAXIS und seine Angestellten, insbesondere Ersatz von
Schäden, welche nicht unmittelbar am Mietgegenstand entstanden sind, kann der Auftraggeber nur geltend
machen, wenn TAXIS grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder TAXIS wesentliche Vertragspflichten, vor
allem das Fehlen einer ausdrücklich oder schriftlich zugesicherten Eigenschaft, schuldhaft verletzt hat, dies
jedoch nur insoweit, als die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und nur hinsichtlich des
vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens sowie bei der Verletzung von Leib und Leben von Personen.
Schadensersatzansprüche gegen TAXIS sind der Höhe nach auf den dem Auftraggeber entstandenen
Schaden beschränkt.

2. Eine weitergehende Haftung vonTAXIS wird ausgeschlossen.

§ 11 Rechte Dritter

1. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und
Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, TAXIS unter Überlassung aller notwendigen
Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages bzw. der
Inanspruchnahme der Mietgegenstände durch den Auftraggeber dennoch die Mietsache gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden oder in sonstiges Weise verlustig
gehen. Der Auftraggeber trägt alle Kosten (insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung), die zur
Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter entstehen.

§ 12 Rückgabe der Mietgegenstände

1. Die Rückgabe findet im Lager von TAXIS in Reinstädt statt und kann nur während der Geschäftszeiten
(Montag bis Freitag von 10:00 bis 18:00 Uhr) erfolgen. Falls dies nicht möglich ist, bedarf es einer
schriftlichen Benachrichtigung. Dabei sind die vom Auftraggeber gestellten Hilfskräfte mitzubringen, bei
Stellung durch TAXIS werden Kosten von z.Zt. 15,50 €/Stunde berechnet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände einschließlich Zubehör auf seine Kosten und Gefahr
nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich vollständig, in sauberem einwandfreien Zustand und geordnet
zurückzugeben. Dabei erfolgt in Anwesenheit bei der Vertragsparteien eine Untersuchung des
Mietgegenstandes. Die Ergebnisse dieser Untersuchung werden schriftlich auf dem Abhole-/ Lieferschein
festgehalten und von beiden Parteien unterzeichnet.

3. Sollte ein Schaden nach der Rückprüfung festgestellt werden, der durch den Auftraggeber verursacht
wurde und von diesem bestritten wird, so ist der Mietgegenstand auf Verlangen einer Partei durch einen
Sachverständigen untersuchen zu lassen. Der Sachverständige ist, wenn die Parteien hierüber nicht zur
Einigung gelangen, von der IHK zu benennen. Dieser hat sodann den Umfang der Mängel mit
Beschädigung und die voraussichtlichen Kosten zur Behebung sowie die arbeitstechnisch erforderliche
Zeit darauf festzustellen und in einem Gutachten niederzulegen. Das Gutachten ist für beide Parteien
bindend. Der Sachverständige bestimmt auch, wer den Schaden verursacht hat und somit die Kosten des
Gutachtens und zur Schadensbehebung zu zahlen hat. Bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen
Zustandes gilt der Mietgegenstand als nicht zurückgegeben. Dies gilt ebenso, wenn der Mietgegenstand
unvollständig zurückgegeben wird.
Erfolgt die Rückgabe in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand, kann TAXIS die zur Herstellung dieses
Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem
Auftraggeber in Rechnung stellen.

4. Ist dem Auftraggeber eine rechtzeitige Rückgabe nicht möglich hat er dies TAXIS unverzüglich schriftlich
mitzuteilen. Für jeden Tag, der den Termin des Mietendes und damit der Rückgabe überschreitet, ist der
Auftraggeber, wenn die Verspätung aus von ihm zu vertretenden bzw. aus technisch bedingten Gründen
erfolgt, verpflichtet, TAXIS den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Höhe bemisst sich dabei
nach der für die Mietdauer vereinbarten Tagesvergütung. Diese ist gegebenenfalls zu ermitteln, indem der
ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
Die Geltendmachung bleibt TAXIS vorbehalten.

5. Sofern es durch die verspätete Rückgabe des Mietgegenstandes seitens des Auftraggebers zu
Wartezeiten im Lager außerhalb der regulären Öffnungszeiten gekommen ist, sind die dadurch
entstandenen, insbesondere Personalkosten (z.Zt. 26,00 €/Stunde und Person) vom Auftraggeber zu
tragen.

6. Bei Verschmutzungen trägt der Auftraggeber die Kosten der Reinigung (Planenmaterial 2,50€/m² pro
Seite). Die Reinigung anderer Mietgegenstände wird nach Aufwand berechnet (26€/Stunde und Person).

§ 13 Verbrauchsgüter, Kauf, Verkauf

1. Neuware und gebrauchte Güter bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von TAXIS. Im Übrigen
gelten diese AGB entsprechend.

2. Sofern es sich um einen Gebrauchtgüterkauf nach §474, 475 BGB handelt, beträgt die
Gewährleistungsfrist zwei Jahre für Neuware und ein Jahr für gebrauchte Güter.

3. Sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, erfolgt der Verkauf
gebrauchter Güter unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsfrist, soweit Neuware verkauft wird, beträgt
die Gewährleistungsfrist ein Jahr.

4. Bei Abnahmeverzug des Auftraggebers ist TAXIS berechtigt, auf Annahme zu bestehen oder 20% der
Kaufsumme als Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber erbringt den Nachweis,
TAXIS ist kein Schaden oder ein niedrigerer als die Pauschale entstanden.

§ 14 Transport

1. Erfüllungsort ist der Standort von TAXIS, also das Lager in Reinstädt, von dem aus Abholung und Rückgabe
erfolgen. Der Gefahrenübergang tritt bei Abholung durch den Auftraggeber ein.

2. Wird die Ware an einen gewerblichen Auftraggeber oder eine durch ihn bevollmächtigte Person versandt,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Verschlechterung der Sache auf diesen über, sobald TAXIS
die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten
Person ausgeliefert hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und
wer die Frachtkosten trägt. Im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen ist eine entsprechende Regelung
ausgeschlossen, die Gefahr geht bei Versendung somit erst bei Ablieferung beim Auftraggeber, der
Verbraucher ist, über.

3. Ist dieWare versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abholung aus Gründen, die TAXIS nicht
zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den
Auftraggeber über, sofern nicht wegen Absatz 2 etwas anderes gilt.

4. Wird die Ware durch TAXIS angeliefert, so hat der Auftraggeber die unmittelbare Anfahrt (10m) zum
ebenerdigem Standort zu gewährleisten. Ein evtl. Mehraufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.

§ 15 Pflichten des Auftraggebers beim Buchen von Künstlern (auch Diskotheken, Themenpartys, u.ä.)
und Subunternehmen von oder über TAXIS

Beim Buchen von Künstlern gilt folgendes:

1. DerAuftraggeber verpflichtet sich:

1.1. die Gage nach der Probe vor demAuftritt an den Künstler /TAXIS in bar auszuzahlen.

1.2. über die Gage Dritten gegenüber keine Auskunft zu erteilen (Gagengeheimnis wahren).

1.3. saubere, unfallsichere und im Winter beheizte Umkleideräume in Auftrittsnähe mit Tischen, Stühlen,
Garderobe und Waschgelegenheit bereit zu stellen.

1.4. einen unfallfreien Ablauf zu garantieren.

1.5. für Schäden an der Anlage des Künstlers / durch Vandalismus oder Schäden, die durch den
Auftraggeber zu verhindern gewesen wären, in vollem Umfang aufzukommen.

1.6. Bild- undTonaufzeichnungen nur mit der Genehmigung jedes Künstlers durchzuführen.

1.7. seine anfallenden Gebühren (GEMA, evt. Künstlersozialabgaben u.a.) selbst zu entrichten.

1.8. Imbiss und alkoholfreie Getränke bzw. Bier im üblichen Umfang für Künstler /Techniker kostenlos zur
Verfügung zu stellen.

1.9. den Auftrittsort 3 Stunden vorAuftrittsbeginn ungehindert für Aufbau und Proben des Künstlers
(von TAXIS) geöffnet zu halten.

1.10. den Auftrittsort 2 Stunden nach Auftritt oder Veranstaltungsende für den Abbau ungehindert
geöffnet zu halten.

1.11. bei Open-Air-Veranstaltungen zu beachten, dass diese nur bei störungsfreier Witterung, einer
Bühnenüberdachung und einer Temperatur von mindestens +15°C durchgeführt werden können.

1.12. den Beginn eine Videovorführung bei Open-Air-Veranstaltungen erst dann anzufordern, wenn
eine gewisse Dämmerung erreicht ist und kein direktes Sonnenlicht mehr auf die Leinwand trifft.

1.13. bei Open-Air-Veranstaltungen eine trockene Bühne mit Überdachung zu zusichern. Bei Bands gilt das
gleiche für denTechnikerstand, der sich ca. 15m vor der Bühne inTanzflächenhöhe befinden soll.
Benötigt wird für denTechnikerstand mind. 1 stabiler Tisch.

1.14. das alleinige Risiko bei Open-Air-Veranstaltungen zu übernehmen. Die Gage ist auch bei
witterungsbedingtem Ausfall zu zahlen.

1.15. 2 getrennte Stromkreise 220V716ACEEb zw. Kraftstrom 380V/32ACEE (lt. VDE) in Bühnennähe
bereit zu stellen.

1.16. dem Künstler /TAXIS eine freie Gestaltung und Darbietung seines Programms zu gewährleisten und
keine künstlerischen oder technischenAnweisungen zu geben (außer ggf. Lautstärke).

1.17. 2 große stabileTische (2,50 x 1,00m) bzw. 6 kleinereTische zur Verfügung zu stellen (außer bei
Shows / Darbietungen).

1.18. eine stabile Bühne (Mindestmaß 3 x 5m) mit einer Treppe zur Verfügung zu stellen. Bei Veranstaltungen
mit einem Rahmen unter 50 Gästen ist eine Bühne nicht erforderlich.

1.19. 2 Hilfskräfte für denAuf- und Abbau kostenlos zur Verfügung zu stellen.

1.20. ausreichend Sicherheitskräfte in Bühnennähe zu stellen.

1.21. Bei den o.g. Bedingungen handelt es sich an Mindestanforderungen, welche gelten, wenn keine
weiteren Vereinbarungen getroffen oder Bühnenanweisungen gefordert wurden.


2. Der Künstler /TAXIS verpflichtet sich :

2.1. rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung anwesend zu sein,um alles Notwendige für den Ablauf seiner
Darbietung selbst zu erledigen.

2.2. Krankmeldungen oder andere Verhinderungen sofort dem Auftraggeber oder TAXIS mitzuteilen.
Ärztliche Atteste oder Nachweise sind vorzulegen.

2.3. erforderliches Notenmaterial in einwandfreiem Zustand vorzulegen und bei Playback-Verfahren
einwandfreieTonträger zu verwenden.

2.4. auf Wunsch im Finale mitzuwirken.

2.5. für angerichtete Schäden, die durch ihn selbst entstehen, auch dritten gegenüber, selbst zu haften.

2.6. seine sämtlichen anfallenden Steuern und sonstige Abgaben selbst abzuführen.

2.7. auf Forderungen vom Auftraggeber in Bezug auf Lautstärke einzugehen, wenn dies technisch
möglich ist.

2.8. eine für die Spiellokalität ausreichende, sowie technisch einwandfreieTon-/Lichtanlage und Backline
zu stellen - wenn vereinbart.

3. Sollten Pkt. 1 und 2 nicht oder teilweise nicht erfüllt werden, ist der Künstler /TAXIS berechtigt, denAuftritt
abzubrechen oder zu verweigern, wobei die Gage zu 100% fällig wird.

4. Bei gravierenden Vertragsverstößen vom Künstler / vonTAXIS, bei verspätetem Auftritt oder nicht
funktionstüchtiger Anlage (Totalausfall) ist derAuftraggeber berechtigt, denAuftritt zu verweigern und 50%
Vertragsstrafe zu fordern. Abzüge von der Gage durch den Auftraggeber aus anderen Gründen sind nicht
gestattet.

5. Pausen des Künstlers / vonTAXIS haben max. 20% der Auftrittszeit zu betragen.

6. Bei Krankmeldungen / Unfall des Künstlers / von TAXIS oder höherer Gewalt sind beide Parteien
berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Dabei entfällt die Auftrittspflicht des Künstlers / vonTAXIS, sowie
die Vergütungspflicht des Auftraggebers. Diese evt. Kündigungsgründe sind sofort nach ihrer Bekanntgabe
der anderen Partei und TAXIS mitzuteilen. Der Künstler ist berechtigt, über TAXIS eine Ersatzdarbietung
zu verpflichten. Sollte keine Ersatzdarbietung mehr verpflichtet werden können, entfällt derAuftritt des
Künstlers / vonTAXIS und die vereinbarte Gage.

7. Entfällt derAuftritt durch Absage oder aus einem anderen, von einem Partner verursachten oder in seiner
Risikosphäre liegenden, beeinflußbaren Grund, so ist die vereinbarte Bruttogage als Vertragsstrafe an
die andere Partei zu zahlen.

8. Es wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% der Gage fällig, wenn der Auftraggeber gegen mind. einen
Punkt der Vertragsbedingungen verstößt.

Bei Vermittlung (Kontaktherstellung und Datenweitergabe) durch TAXIS von Künstlern und Subunternehmen
gilt folgendes:

9. Es gelten die Vertragsbedingungen, die auf den jeweiligen Verträgen genau beschrieben sind.

10. alle Verträge sind direkt mit diesem zu schließen und Absprachen zu treffen. TAXIS ist von jeder Haftung
freizustellen (auch Auswahlverschulden). Es gelten in diesem Fall dieAllgemeinen
Geschäftsbedingungen des Künstlers / Subunternehmers.

§ 16 GEMA

1. Wird der Rechnungsbetrag nicht fristgemäß an TAXIS in bar oder per Überweisung (mit Nachweis) bezahlt,
erfolgt die automatische Stornierung der Rechnung. Die Veranstaltung ist dann vom Auftraggeber selbst bei
der GEMA zu melden.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übergebenen Musikfolgen von ihm und den jeweiligen
Künstler(Innen) unterschrieben unverzüglich nach Veranstaltungsende an TAXIS zu senden. TAXIS leitet
nach Vervollständigung der eigenen Daten die Unterlagen an die GEMA weiter. Kommt der Auftraggeber
seiner Pflicht nicht innerhalb von 5 Tagen nach Ende der Veranstaltung nach, befindet er sich ab diesem
Zeitpunkt in Verzug. Es werden Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der EZB (mind.
jedoch 10% auf die berechneteGEMA-Gebühr) fällig.

3. Bei fehlerhaften Angaben an TAXIS und damit an die GEMA verpflichtet sich der Auftraggeber, die
Regressforderungen der GEMA zu übernehmen.

4. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Regelung des Absatz 3 seinerseits in Verträge mit Dritten zugunsten
von TAXIS zu vereinbaren, es sei denn, er kann eine vergleichbare Haftungsbeschränkung zugunsten
TAXIS nur mit unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen abschließen. Ist dies nicht der Fall und kommt er
dieses Verpflichtung dennoch nicht nach, hat er TAXIS von Schadensersatzansprüchen Dritter
freizuhalten, es sei denn, TAXIS haftet den Dritten wegen vorsätzlich oder grob fahrlässigen Handelns.

§17 Stornierung

1. Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag gleich aus welchem Grund bis spätestens vier Wochen vor
dem Mietbeginn gegen Zahlung einer Abstandsgebühr, welche ohne Nachweis eines Schadens gefordert
werden kann, zu kündigen. (Stornierung).

2. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Für die Abstandsgebühr ist der Zugang der
Kündigung maßgeblich.

3. Die Abstandsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 50% der vereinbarten Vergütung.
Wird der Vertrag innerhalb der letzten vier Wochen vor Mietbeginn storniert, wird eine Abstandsgebühr in
Höhe von 100% der vereinbarten Vergütung fällig.

4. Sofern es bei Verträgen mit Zulieferunternehmen Abweichungen gibt, wird darauf hingewiesen.

§ 18 Kündigung

1. Unbeschadet der Regelungen in § 18 kann der Vertrag von beiden Parteien nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von TAXIS zusätzliche Leistungen zu erbringen sind.

2. TAXIS ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den
wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige
Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen
das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren eröffnet ist.

3. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen in § 6 Absatz 8 gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt
TAXIS zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.

§ 19 Schriftform

1. Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, wird diese neben dem Eingang eines
eigenhändig unterschriebenen Briefes auch durch die Übermittlung durch Telefax sowie Email gewahrt. Die
Email muss dabei keine Signatur enthalten.

§ 20 Gerichtsstand

1. Als Gerichtsstand wird Stadtroda vereinbart.

§ 21 Salvatorische Klausel

1. Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die
Parteien verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine
wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, welche den wirtschaftlichen und ideellen
Vorstellungen und dem Willen der Parteien am nächsten kommt.

§ 22 Schlussbestimmungen

1. Alle vorhergehenden Geschäfts- und Mietbedingungen verlieren mit Erscheinen dieser Ausgabe ihre
Gültigkeit.

Die vorgenannten allgemeinen Geschäfts- und Mietbedingungen entsprechen dem Stand vom 17.08.2004

 
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